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Falsche Abrechnungen beim Telefon und Handy. Was sollte
ich bei falschen Abrechnungen tun? Wo liegt die Beweislast?
Kurze
Erläuterung
Sie stellen fest: Ihre Rechnung
stimmt nicht
Es
gibt viele Telefonkunden, die finden, dass irgendetwas mit ihrer Rechnung
nicht stimmt. Dann gehen sie ins Details und finden z.B. auf der Telefonrechnung an
unerklärliche Positionen oder z.B. nach den eigenen Kenntnissen und
Versprechungen der Telefon-Anbieter sollten die Minutenpreise eigentlich wesentlich günstiger gewesen sein.
Möglich ist auch, dass einige Verbindungen oder Dienstleistungen
aufgeführt sind, an die man sich nun wirklich nicht erinnern kann. Das
ist natürlich dann besonders ärgerlich, wenn man keinen Einzelverbindungsnachweis
erhält. Außerdem werden in der Rechnung der Deutschen Telekom Gespräche verschiedener Call-by-Call-Anbieter abgerechnet.
Inhalte der Rechung der Telekom
Bei
der Telekom wird neben den eigenen Verbindungen und Grundgebühren auch
die Kosten für verschiedene Call-by-Call, Internet-by-Call- und Mehrwertdienste-Anbieter
auf der Rechnung aufgeführt und abgerechnet. Das ist auch korrekt so, den
die Deutsche Telekom AG ist für diese Anbieter für die Rechnungsstellung und den Ersteinzug der Rechnungsbeträge
als verantwortlich anzusehen. Die Telekom ist in der Lage, die Verbindungen, Anschlussnummern und Anschriften miteinander
zu verbinden. Denn der einzelne Call-by-Call-Anbieter kennt seine Kunden in der Regel nicht, sondern
weis nur von dessen Telefonnummer. Ebenso ist es klar, dass es völlig
unwirtschaftlich für die einzelnen Call-by-Call-Anbieter ist, ihren Kunden Rechnungen über
teilweise kleine Cent-Beträge zu schicken.
Zuständigkeit bei Fehlern
Bei Fehlern hängt es davon ab, wer den Fehler gemacht hat, ob sie auch
zuständig ist oder nicht. Die Abrechnungsstellen von der Telekom sind nicht zuständig für die
Fehler-Bearbeitung von dritten. Wenn es Call-by-Call-Anbieter
betrifft, ist die Telekom nicht zuständig. Der Hintergrund ist, dass die Telekom
von den Anbietern nur die Abrechnungen erhält und diese an die Kunden
weitergibt. Mit der Überschrift "Beträge anderer Anbieter" finden sich die Abrechnungen für andere
Unternehmen in der Abrechnung. An der gleichen Stelle finden Sie auch die Kontaktdaten
für die Reklamation bei den entsprechenden Anbietern. Einige
Telefon-Anbieter haben dabei dazu einen gemeinsamen Dienstleister. Einer
dieser Dienstleister ist z.B. Nexnet, der dann dazwischengeschaltet ist.
Die Abrechnungsdienstleister bearbeiten die Einwendungen verschiedener Telefonanbieter
gebündelt und das ist auch sehr sinnvoll. Sollte die Grundgebühr falsch
sein oder sind Telekomverbindungen irgendwie falsch berechnet worden, so ist der richtige Ansprechpartner
selbstverständlich die Telekom selbst. Die dann zuständige Niederlassung und die
Telefonnummern der Telekom befindet sich ebenfalls auf der Rechnung.
Einzelverbindungsnachweis
Wenn Sie keinen Einzelverbindungsnachweis haben, ist das nicht schlimm.
SolltenSie Einwendungen gegen die Höhe der in der Rechnung gestellten Verbindungsentgelte haben,
so ist der Anbieter verpflichtet, einen Einzelentgeltnachweis für Sie zu erstellen, der die einzelnen Verbindungsdaten
genau aufschlüsselt. Es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn Sie als Kunde zu einem früheren Zeitpunkt
eine gekürzte Speicherung oder gar die sofortige Löschung der Daten nach Rechnungsstellung
verlangt hatten, besteht für die Telekom eine Pflicht zur nachträglichen Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises,
sondern nur im Umfang der noch vorhandenen Daten. Hinzu kommt, dass
in der Regel die Daten vereinbarungsgemäß nach 80 Tagen gelöscht
werden.
Ebenso gelten die Regelungen des Datenschutzes, die nur eine
eingeschränkte Speicherung erlauben. Mussten die Daten deshalb nach dem
Datenschutz gelöscht werden, dann besteht für den Anbieter keine Pflicht mehr, einen Einzelverbindungsnachweis zu erstellen. Der Anbieter muss
dan in der Rechnung allerdings in drucktechnisch eindeutig gestalteter Form darauf hingewiesen haben.
Es empfiehlt sich aber in Zukunft einen Einzelverbindungsnachweis beantragt werden. Der einfache Nachweis
durch die Anbieter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die Vorgehensweise
Wenn Sie den richtigen Verursacher des Fehlers erkannt haben, sollten Sie
diesem direkt gegenüber diese die Einwendungen erheben. Dabei ist es hilfreich, die beanstandeten Verbindungen
auch direkt aufzuführen und schriftlich an den Anbieter bzw. den Abrechnungsdienstleister zu
senden.
Die nicht bestrittenen Beträge sollten mit der Telefonrechnung bezahlt werden.
Dabei ist zwingend zu beachten, dass der Telekom auch mitzuteilen ist, welche
Rechnungspositionen Sie bewusst nicht bezahlen werden. Wenn Sie diese Mitteilung unterlassen, muss die Telekom davon ausgehen, dass die Zahlung
der Forderungen der einzelnen Anbieter entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtforderung erfolgen soll. Das
heipt übersetzt, sowohl die Telekom als auch die anderen Call-by-Call-Anbieter erhalten eine gekürzte
Zahlung. Das erfolgt dann, obwohl der Fehler nicht bei allen Unternehmen
erfolgt ist. Wenn dann unbeteiligte Anbieter eine gekürzte Zahlung
erhalten, zieht dies eventuell weitere Mahnkosten und Nachteile nach sich,
die Sie sich ersparen sollten.
Mahnungen
Die Telekom ist verpflichtet, nur die einmalige Abrechnung der Gebühren vorzunehmen. Das Mahnsystem muss von den
unterschiedlichen Anbietern selbst durchgeführt werden. Zu diesem Zweck
ist die Telekom berechtigt, dann auch die Kundendaten an die Call-by-Call-Anbieter
weiter zu geben. Das ist auch der Grund, warum dann die Rechnungshöhe der Telekom
oft unter der Höhe der Originalrechnung liegt. Die Zahlung an den
eigentlichen Rechnungsersteller hat jedoch auch immer eine befreiende Wirkung gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten
Telefon- Anbietern. Sie können deshalb nach dem Erhalt der Telekommahnung den gesamten ursprünglichen Betrag an die Telekom überweisen.
Der Streitfall
Wenn das Telekommunikationsunternehmen belegen kann, dass die allgemeinen Schnittstellen einwandfrei
funktioniert haben, das Unternehmen auch einen Einzelentgeltnachweis unter Aufschlüsselung der Verbindungsdaten erstellt und
auf Ihr Verlangen eine konkrete technische Überprüfung vorgenommen
worden ist, besteht ein sogenannter Anscheinsbeweis. Das heißt, die Gerichte gehen
dann davon aus, dass die Gespräche, welche auf dem Einzelverbindungsnachweis
stehen, haben tatsächlich stattgefunden. Sie als Kunde müssen nun, damit
dieser Anscheinsbeweis entkräftet wird, diesem ernsthafte Zweifel
entgegensetzen. Das ist in der Praxis leider nur schwer möglich. Es gilt zumindest für Sprachverbindungen.
In wie weit diese Maßstäbe auch den Bereich der Premium-SMS betreffen,
bedarf noch der endgültigen Klärung.
Kündigungsrecht durch falsche Rechnung
In der Regel besteht kein Kündigungsrecht durch eine falsche Rechnung.
Bitte lesen Sie dazu mehr hier.
Ansprechpartner bei Sachfragen
Wenn Sie mit dem Telekom-Unternehmen nicht einig werden, können Sie in Einzelfällen die
Schlichtungsstelle bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
anrufen. Wurden Rechte des Kunden aus der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
(TKV) deutlich verletzt, so kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.
Über diesen Weg sollte auch eine sachliche Kommunikation möglich sein. Das Schlichtungsverfahren
erfolgt in der Regel als schriftliches Verfahren. Es ist jedoch auch
möglich, dass die Schlichtungsstelle eine mündliche Verhandlung
beschließt. Das Schlichtungsverfahren ist grundsätzlich mit Kosten
verbunden. Die Gebühren betragen mindestens 25 Euro und richten sich
immer nach dem Wert des Streitgegenstandes.
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